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Die örtlichen Wahlvorstände teilen die gemäß § 2 Absatz 1 festgestellten Zahlen unverzüglich ausschließlich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, unverzüglich ausschließlich schriftlich mit. Dabei sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen.
Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl…
Der Wahlvorstand stellt ein nach Gruppen getrenntes Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Innerhalb der Gruppen sind die…
Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Hauptwahlvorstand unverzüglich eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahl der in der Regel im Betrieb…
Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Hauptwahlvorstand die Zahl…
Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle (Wählerverzeichnis), getrennt nach den Gruppen der Beamtinnen und…
Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand ihre Namen den örtlichen Wahlvorständen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.