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Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands lädt die übrigen Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Wahlvorstands ein. Eine Verhinderung eines Mitglieds soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; die oder der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied ein. Die oder der Vorsitzende teilt jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit. Die Sitzungen des Wahlvorstands, mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, sind nicht öffentlich.
Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zur Durchführung der Wahlhandlung und zur Auszählung der Stimmen bestellen; dabei soll er die Gruppen angemessen berücksichtigen. Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands tätig werden.
Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Die Bekanntgabe hat durch Aushang einer Abschrift oder eines Abdrucks in gut lesbarem Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und ihren Nebenstellen oder Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu erfolgen. Die Bekanntgabe kann zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist zulässig, wenn alle Angehörigen der Dienststelle die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.
Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Bedienstete, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das Wahlverfahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, die Einreichung von Wahlvorschlägen, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.