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Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle aufgrund einer außerordentlichen Notlage, insbesondere einer epidemischen Lage, einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalls, voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Angehörigen die in § 17 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann nachträglich angeordnet werden, wenn zunächst eine persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. Bereits bekannt gegebene Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen. Werden die Wahlvorschläge und das Wahlausschreiben nach § 1 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben, entfällt deren zusätzliche Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2.
Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge gültig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl abgebrochen wird.