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Einer oder einem Angehörigen der Dienststelle, die oder der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, ihre oder seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf schriftlich oder elektronisch mitgeteiltes Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken; eine persönliche Stimmabgabe ist in diesem Fall nur dann zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte die ihr oder ihm ausgehändigten Wahlunterlagen unbenutzt einem Mitglied des Wahlvorstands aushändigt.
die Wahlvorschläge,
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
eine vorgedruckte, von der Wählerin oder vom Wähler abzugebende Erklärung, in der diese oder dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 erforderlich, durch eine Person ihres oder seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen (Anlage II), sowie
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Namen und die Anschrift der oder des wahlberechtigten Angehörigen der Dienststelle sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, ihn in der Weise faltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, diesen in den Wahlumschlag legt, der anschließend zu verschließen ist,
gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, und dies unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt (Anlage II) und
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Versicherung nach Nummer 2 in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.