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Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschlägen. Nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis entnimmt der Wahlvorstand den Stimmzettel aus dem Wahlumschlag und legt ihn uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne.
Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.