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Für die Angehörigen von kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Halbsatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes selbstständig sind, oder
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbstständige Dienststellen nach § 6 Absatz 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes gelten,