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Der Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses, insbesondere Rechenfehler bei der Zählung der Stimmen (§ 21 Absatz 3) oder der Berechnung der Höchstzahlen (§§ 27, 28), hat der Wahlvorstand von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Den Antrag kann jede oder jeder wahlberechtigte Angehörige der Dienststelle oder eine zu Wahlvorschlägen berechtigte Gewerkschaft stellen. Die Berichtigung ist nur zulässig, solange die Frist für die Anfechtung der Wahl noch nicht abgelaufen ist. Sie ist in der gleichen Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
Im Übrigen können Einsprüche gegen die Wahl nur durch Anfechtung (§ 25 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes) geltend gemacht werden.