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Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der so gefaltet ist, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, oder bei schriftlicher Stimmabgabe durch Übersendung des gefalteten Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt bei schriftlicher Wahl für die Wahlumschläge.
Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 26 Absatz 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 29 Absatz 1, § 31 Absatz 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegeben.
Ungültig sind Stimmzettel,
die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erkennbar ist,
die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen,
aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe im gleichen Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel werden als eine Stimme gezählt, wenn sie gleich lauten oder wenn nur einer von ihnen eine gültige Kennzeichnung enthält oder wenn mehrere die gleiche gültige Kennzeichnung und die übrigen keine Kennzeichnung enthalten; ist jedoch nur ein Stimmzettel darunter, der nach Absatz 4 ungültig ist, so sind alle Stimmzettel ungültig.