§ 37 WODrittelbG
Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1)
Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.