§ 108 Abs. 2 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.
§ 108 Abs. 2 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.
§ 44 Abs. 5 WODrittelbGBekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens im Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3.
§ 99 Abs. 2 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 90 Abs. 4 anzuwenden.
§ 109 Abs. 2 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.