§ 109 Abs. 3 3. WOMitbestGDritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 109 Abs. 3 2. WOMitbestGZweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
§ 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 89 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den…
§ 100 Abs. 3 MontanMitbestGErgGWO 2005Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 42 WODrittelbGAllgemeine Vorschriften
Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend,…