WODrittelbG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 48 WODrittelbGAbberufungsausschreiben für Seebetriebe, WählerlisteVerordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz · Teil 3, Kapitel 2 § 47§ 49 Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.