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Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist für jeden Haushaltsangehörigen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder ab der Zuordnung zu dem Pflegegrad 1 nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ein jährlicher Freibetrag von 4 500 Euro abzuziehen.
Als Abzugsbetrag werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Unterhaltsbescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen wie folgt abgesetzt werden: Zweiter Abschnitt Verfahren, Förderzusage
bis zu 4 000 Euro für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist;
bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner;
bis zu 4 000 Euro für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person;
bis zu 4 000 Euro für Aufwendungen, die an ein Kind bei dem anderen Elternteil geleistet werden, wenn für das Kind zusätzlicher Wohnraum bereitgehalten wird, die Eltern getrennt leben, ein gemeinsames Sorgerecht besteht und eine Betreuung erfolgt.