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Auf Wohnraum, der nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der jeweils geltenden Fassung oder nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), in der jeweils geltenden Fassung gefördert worden ist, sind die bisherigen Bestimmungen und wirksame Entscheidungen weiter anzuwenden, soweit in Absatz 2 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Fördermittel können bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Bestimmungen bewilligt werden; Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.