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Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 11. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Zur Ermittlung des Jahreseinkommens sind die §§ 14 bis 16 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die Einkommensgrenze gilt als erfüllt, wenn alle Haushaltsangehörigen Empfänger einer Leistung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 des Wohngeldgesetzes oder § 20 Absatz 2 Nummer 1 des Wohngeldgesetzes sind.