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Mietwohnraum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Absatz 2 bestimmten Bindungen, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen.
Selbst genutztes Wohneigentum unterliegt den in der Förderzusage nach § 13 Absatz 2 bestimmten Bindungen.