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Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle bewilligt. Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.
In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen In die Förderzusage können weitere für den jeweiligen Förderzweck erforderliche Bestimmungen aufgenommen werden.
über Zweckbestimmung, Einsatzart und Höhe der Förderung, Dauer der Gewährung, Verzinsung und Tilgung der Fördermittel, Einhaltung von Einkommensgrenzen und Wohnungsgrößen sowie
bei der Förderung von Mietwohnraum zusätzlich über Gegenstand, Art und Dauer der Belegungsbindungen sowie Art, Höhe und Dauer der Mietbindungen.
Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.
Die für die Erteilung der Förderzusage zuständige Stelle kann für die Entscheidung über die Förderzusage ein Entgelt in Höhe von bis zu 2 Prozent des zu bewilligenden Darlehensbetrages oder des zu bewilligenden Zuschusses abhängig vom Verwaltungsaufwand erheben. Für die Übernahme von Bürgschaften kann sie ein Entgelt in Höhe von bis zu 2 Prozent des zu verbürgenden Darlehensbetrages erheben. Für die Verwaltung der Förderdarlehen kann ein Entgelt in Höhe von bis zu 2 Prozent des Darlehensbetrages je Jahr abhängig vom Verwaltungsaufwand von der Bewilligungsstelle erhoben werden. Die Höhe des Entgelts wird in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgelegt. Satz 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das Entgelt als Bestandteil des Zinssatzes erhoben wird. Dritter Teil Begründung und Sicherung der Zweckbindung