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Belegungsrechte können begründet werden
an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung),
an den geförderten und an anderen Wohnungen (verbundene Belegung),
nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung).
Belegungsrechte können in der Förderzusage als begründet werden.
allgemeine Belegungsrechte,
Benennungsrechte oder
Besetzungsrechte
Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 16 ergibt. Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat. Besteht ein Benennungs- oder Besetzungsrecht an einer Wohnung, so darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten oder zugewiesenen Wohnungssuchenden überlassen.
In der Förderzusage kann bestimmt werden, dass die zuständige Stelle unter in der Förderzusage festgelegten Voraussetzungen befristet oder unbefristet statt eines allgemeinen Belegungsrechts ein Benennungsrecht oder ein Besetzungsrecht im Sinne des Absatzes 3 ausüben kann.