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Die Dauer der Belegungs- und Mietbindungen wird in der Förderzusage nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 durch Festlegung einer Frist, bei einer darlehensweisen Förderung auch für den Fall der vorzeitigen vollständigen Rückzahlung des Darlehens, bestimmt.
Im Fall der Rückforderung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Förderzusage bleiben die Belegungs- und Mietbindungen bestehen bei
Darlehen nach Kündigung bis zu dem in der Förderzusage bestimmten Ende der Bindungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung,
Zuschüssen längstens bis zum Ablauf des zwölften Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
Im Falle der Zwangsversteigerung enden die Belegungs- und Mietbindungen zu dem in der Förderzusage bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist und die aufgrund der Förderung begründeten Grundpfandrechte erloschen sind.
Die zuständige Stelle hat auf Antrag dem Verfügungsberechtigten und bei berechtigtem Interesse auch einem Wohnungssuchenden und dem Mieter zu bestätigen, wie lange die Belegungs- und Mietbindungen dauern.