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Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Förderung und deren Verwirklichung.
Die Förderung erfolgt in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Sie wird bedarfsgerecht ausgestaltet, für einen angemessenen Zeitraum festgelegt und muss dem Förderzweck angemessen sein.