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Die Wohnfläche des zu fördernden Wohnraums muss entsprechend ihrer vorgesehenen Zweckbestimmung angemessen sein.
Die Berechnung der Wohnfläche bestimmt sich nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, abweichende Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen.