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Von Anordnungen nach § 4 kann für die Dauer eines Jahres abgesehen werden, wenn die oder der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Wohnraum oder die Unterkunft auf Grund der ihr oder ihm erteilten Genehmigung der zuständigen Behörde anderen als Wohnzwecken zugeführt, insbesondere beseitigt werden darf.
Von einer Anordnung ist abzusehen oder eine schon erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass eine Instandsetzung unter Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objekts nicht finanziert werden kann. Dies gilt nicht für Unterkünfte nach § 3 Absatz 3.
Das Recht, Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit anzuordnen, bleibt unberührt.
Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser…
Von Anordnungen nach Absatz 1 oder § 40 Absatz 3 ist für die Dauer eines Jahres abzusehen, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass die…
Von einer Anordnung kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt werden wird.
Die örtlichen Ordnungsbehörden können auf Antrag örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls…
Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle eine Ausnahme von Absatz 1 Nummer 3 zulassen, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches…
Alle besonderen Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr als nicht ausreichend erscheinen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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