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Der Verfügungsberechtigte darf Mietwohnraum, der nach diesem Gesetz gefördert wurde, nicht zu anderen als in der Förderzusage bestimmten Zwecken nutzen, insbesondere nicht
selbst nutzen,
nur vorübergehend, höchstens drei Monate, leer stehen lassen oder
anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.
Auf Antrag des Verfügungsberechtigten erteilt die zuständige Stelle eine Ausnahme von Absatz 1
zur Nutzung als Wohnraum durch den Verfügungsberechtigten, wenn dieser die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 16 erfüllt,
zum Leerstehenlassen, wenn und solange eine Modernisierung vorgenommen werden soll oder eine Vermietung nicht möglich ist und der Förderzweck nicht auf andere Weise, auch nicht durch Freistellung von Belegungsbindungen nach § 21, erreicht werden kann.
Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann die zuständige Stelle eine Ausnahme von Absatz 1 Nummer 3 zulassen, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der anderen Verwendung oder baulichen Änderung der Wohnung besteht; die Genehmigung kann unter der Verpflichtung zu einem Geldausgleich in angemessener Höhe oder zur vertraglichen Einräumung eines Belegungsrechts für eine andere nicht gebundene Wohnung (Ersatzwohnung) erteilt werden. Wer der sich aus Absatz 1 Nummer 3 ergebenden Verpflichtung zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen.
Selbst genutztes Wohneigentum darf nur zu den in der Förderzusage genannten Zwecken genutzt werden. Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.