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Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohngebäuden, Wohnungen oder Wohnräumen nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so kann die Gemeinde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat.
Die Mindestanforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn
die Möglichkeit des Anschlusses eines Herdes, einer Heizung, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlt oder der Anschluss nicht zweckentsprechend benutzbar ist,
Wasserversorgung, Ausguss oder Toilette fehlen oder nicht zweckentsprechend benutzbar sind oder
Fußböden, Wände oder Decken dauernd durchfeuchtet sind.
Von Anordnungen nach Absatz 1 oder § 40 Absatz 3 ist für die Dauer eines Jahres abzusehen, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass die Wohngebäude, Wohnungen oder Wohnräume aufgrund einer ihm erteilten Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt, insbesondere abgebrochen werden dürfen. Von den Anordnungen ist abzusehen, wenn der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass die Bewirtschaftungskosten und die sich aus der Aufnahme fremder Mittel oder dem Einsatz eigener Mittel ergebenen Kapitalkosten nicht aus den Erträgen des Grundstücks aufgebracht werden können. Dabei sind angebotene Fördermittel sowie Steuervergünstigungen zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder sein Rechtsvorgänger öffentlich-rechtliche Instandsetzungspflichten versäumt hat und der Verfügungsberechtigte nicht nachweist, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder aus einem anderen Grunde unzumutbar war.
Wasseranschlüsse, Toiletten, Bäder oder Balkone nicht ordnungsgemäß benutzt werden können.
Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen fehlen oder ungenügend sind,
Von einer Anordnung ist abzusehen oder eine schon erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass eine…
Verfügungsberechtigte, Nutzungsberechtigte und Bewohner sind verpflichtet, die nach diesem Abschnitt angeordneten Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich,…
Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen sich nicht ordnungsgemäß benutzen lassen oder
an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.