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Die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde hat der obersten Naturschutzbehörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz unverzüglich zu berichten über
die Anzahl der vergrämten Wölfe unter Angabe des genauen Ortes und Datums der Vergrämung sowie der angewandten Methode nach § 3 sowie
den genauen Entnahme- oder Abschussort, das genaue Entnahme- oder Abschussdatum und die Anzahl der jeweils entnommenen Wölfe.
Die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde hat die oberste Naturschutzbehörde und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu unterrichten, wenn in ihrem Bereich ein Wolf mit mutmaßlich unerwünschtem oder problematischem Verhalten im Sinne der §§ 3 bis 5 festgestellt wurde. Beim Auftreten eines Wolfes, der sich ohne ersichtlichen Grund aggressiv gegenüber Menschen verhält, ist zusätzlich die örtlich zuständige Kreispolizeibehörde zu unterrichten.
Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf aufgefunden hat, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der…
die Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu erfüllen,
unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Sicherheitsvorfalls, eine Frühwarnung, in der gegebenenfalls…
Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche…
der Einrichtung. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Die Jagdausübungsberechtigten sind nach Anhörung des Landesjagdbeirats (§ 51 Abs. 1) auf Verlangen der obersten Jagdbehörde verpflichtet, die ökologischen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.