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Die Vergrämung eines Wolfes, der ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten im Sinne des Absatzes 2 zeigt, durch eine im Sinne des § 7 geeignete Person ist nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes im Interesse der Gesundheit des Menschen nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen.
Ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten liegt vor, wenn sich ein Wolf mehrfach
einem Menschen, der sich weder in einem Fahrzeug noch auf einem Hochsitz aufhält, auf eine Entfernung von unter 30 Metern nähert oder diesen in einer Entfernung von unter 30 Metern duldet und es sich nicht um einen Welpen handelt,
in einer Entfernung von unter 30 Metern zu von Menschen genutzten Gebäuden aufhält oder
innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen aufhält
und sich nicht verscheuchen lässt.
Zum Schutz von Weidetieren oder Gehegewild ist es abweichend von Absatz 1 der Tierhalterin oder dem Tierhalter gestattet, einen Wolf, der sich nicht verscheuchen lässt (unerwünschtes Verhalten im Hinblick auf Weidetiere und Gehegewild), zu vergrämen.
Das Vorliegen eines unerwünschten Verhaltens im Sinne der Absätze 2 und 3 muss durch Dokumente des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz belegt sein. Eine erfolgte Vergrämung ist der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde durch die vergrämende Person unter Angabe der Anzahl der vergrämten Wölfe sowie des genauen Ortes und Datums der Vergrämung und der angewandten Methode zu melden.
Zur Vergrämung zugelassen sind alle geeigneten Methoden und Geräte, einschließlich Gummigeschossen, Warn- oder Schreckschüssen, künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen, sowie akustische, elektrische oder elektronische Geräte, sofern dem Wolf hierdurch keine Verletzungen zugefügt werden, die über kleine Hautwunden oder Hämatome hinausgehen. Geeignete, nicht letal wirkende Geschosse sind die zur Wildtiervergrämung bestimmten zylindrischen, hohlen Weichgummigeschosse, faserige Weichgummigeschosse oder vergleichbare Gummigeschosse, die aus Jagdwaffen verschossen werden.
Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
die Weidegebiete auf Grund der Geländebedingungen nicht schützbar sind oder sie auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend…
Vergrämung: das nicht zu länger anhaltenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führende Einwirken auf einen Wolf, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen…
Das Verscheuchen eines Wolfes, der sich Menschen, Weidetieren oder Gehegewild annähert oder sich innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder in deren…
Ein Ausnahmegrund im Interesse der Gesundheit des Menschen im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt vor, wenn die oberste…
Die Entnahme eines Wolfes ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.