Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Entnahme eines Wolfes ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zugelassen, wenn dieser so schwer verletzt oder erkrankt aufgefunden wird, dass er nach dem Urteil einer Tierärztin oder eines Tierarztes erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht mehr gesunden wird.
Die Entnahme nach Absatz 1 darf nur eine Tierärztin oder ein Tierarzt, eine andere für die Entnahme geeignete Person im Sinne des § 7 oder, wenn deren Hinzuziehung nicht rechtzeitig möglich ist, eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter oder eine von der Polizei hierzu hinzugezogene Jagdscheininhaberin oder ein von der Polizei hierzu hinzugezogener Jagdscheininhaber vornehmen. Die entnehmende Person hat die zuständige Naturschutzbehörde über die Entnahme nach Absatz 1 zu unterrichten.
kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte,…
Ein Ausnahmegrund im Interesse der Gesundheit des Menschen im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt vor, wenn die oberste…
Die Vergrämung eines Wolfes, der ein für den Menschen unerwünschtes Verhalten im Sinne des Absatzes 2 zeigt, durch eine im Sinne des § 7 geeignete Person ist…
Ein ernster wirtschaftlicher Schaden im Sinne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt vor, wenn die oberste Naturschutzbehörde auf…
Entnahme: die zielgerichtete Tötung eines Wolfes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.