WOS — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 46 WOSBriefwahlZweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes · Zweiter Teil, Erster Abschnitt § 45§ 47 Die Mitglieder des Seebetriebsrats werden durch Briefwahl gewählt.