WOS — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 56 WOSAufbewahrung der WahlaktenZweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes · Zweiter Teil, Erster Abschnitt § 55Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. § 55