§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BStatGGesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Sonderaufbereitungen durchzuführen, soweit die statistischen Ämter der Länder diese Aufbereitung nicht selbst durchführen,
§ 7 Abs. 3 BStatGGesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen, soweit dies in den Fällen des Absatzes 1 nicht von den…
§ 8 Abs. 2 ZVEGGesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung
Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von…
§ 8 Abs. 1 BStatGGesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise…