§ 8 ZVEG
Aufbereitung
(1)
Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
(2)
Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.