WoStichPrG 1972 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 WoStichPrG 1972Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiete des Wohnungswesens und des Städtebaus § 6Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 6