WoStichPrG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 WoStichPrGGesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens § 5§ 7 Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. § 5§ 7