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Der Anspruch auf Entschädigung ist bei dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die den Anspruch begründenden Tatsachen unter Angabe der Beweismittel darzulegen.
Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 für gegeben, so erkennt er den Anspruch dem Grunde nach unverzüglich an und benachrichtigt den Antragsteller von der Anerkennung.
Hält der Präsident des Bundesausgleichsamts die Voraussetzungen des § 15 nicht für gegeben, so teilt er dem Antragsteller die Gründe mit, die der Anerkennung des Anspruchs entgegenstehen.
Der Antragsteller kann nach Zugang dieser Mitteilung die Anerkennung des Anspruchs dem Grunde nach bei der für die Wertpapierart zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§§ 29, 30 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts einzureichen, der ihn mit seiner Stellungnahme dem Gericht vorlegt. Für das Verfahren gelten § 31 Abs. 2 bis 4, §§ 33, 34, 59 Abs. 5, 6, 8 Satz 2 und Abs. 9, 10, § 61 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß. Die Entscheidungen sind dem Antragsteller und dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts von Amts wegen zuzustellen. Die sofortige Beschwerde steht auch dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts zu; § 34 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt insoweit nicht.
Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 gelten sinngemäß für den Entschädigungsanspruch, der einem Aussteller nach § 15 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des…
Anträge auf Anerkennung durch die Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb von zwei Monaten nach…
Ist für eine Wertpapierart ein Antrag nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes oder ein Antrag nach § 53 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung…
Anträge nach §§ 4, 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes auf Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung einer Wertpapierart gegeben…
Der Berechtigte ist auch in Höhe der Geldbeträge zu entschädigen, die er bei einer Gutschrift am Bemessungstag erhalten hätte.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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