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Die Vorschriften über Nachanmeldungen und Wiederanmeldungen gelten sinngemäß für Wertpapierarten, die nach § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in die Wertpapierbereinigung einbezogen worden sind oder werden, sowie für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des…
Über Nachanmeldungen kann die Prüfstelle entscheiden, soweit ihr nach §§ 24, 25 des Wertpapierbereinigungsgesetzes und § 4 des Gesetzes zur Änderung und…
Bei Schuldverschreibungsarten, für die nach den Bestimmungen des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) ein…
Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten (§§ 1, 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes) bestimmt sich…
Eine Nachanmeldung ist unter den sonst geltenden Voraussetzungen auch zulässig, wenn eine frühere Nachanmeldung zurückgenommen oder als unzulässig abgelehnt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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