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Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann die Aktien veräußern, die nach § 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere vom 16. Mai 1962 (Amtsblatt des Saarlandes S. 437) bei der Prüfstelle hinterlegt worden sind. Die Erlöse aus den Veräußerungen fließen an den Bund.
Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Prüfstelle die Geldbeträge, die bei ihr nach §§ 8, 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere hinterlegt worden sind, an den Bund zahlt. Das gleiche gilt für die Geldbeträge, welche die Prüfstelle auf Grund der treuhänderischen Verwaltung nach § 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere erlangt hat.
Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann verlangen, daß die Wertpapiersammelbank die Zinsen, die ihr aus der verzinslichen Anlegung von Geldbeträgen nach §…
Die Wertpapiersammelbank hat auf Verlangen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts die Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und…
Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch die Oberfinanzdirektion Saarbrücken nach § 9 festgestellt worden, so…
Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann schon vor Bestätigung der Ergänzungsrechnung Zahlungen auf den sich aus der Schlußrechnung ergebenden Betrag…
Kammer für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes ist im Saarland die Kammer für Handelssachen beim Landgericht Saarbrücken.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.