WpAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23 WpAVInkrafttretenVerordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz · Abschnitt 4Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.Anlage