WpDPV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 WpDPVErläuterung des PrüfungsberichtsVerordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes · Abschnitt 3 § 20Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlangen den Prüfungsbericht zu erläutern. § 20