§ 29 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29e nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und…
§ 29e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
vom Wehrdienst ausgeschlossen oder befreit worden sind,
§ 52 WPflGWehrpflichtgesetz
Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in…
§ 2 Abs. 4 WPflGWehrpflichtgesetz
Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 15b Abs. 1 Nr. 2 WPflGWehrpflichtgesetz
Personalbearbeitung, wenn der Wehrpflichtige in der Bereitschaftserklärung nach § 15a Interesse an einem Wehrdienst bekundet,