§ 133a WPO
Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.