§ 133b WPO
Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.