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Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch für die Fortschreibung von Wärmeplänen.
Der Wärmeplan für Gemeindegebiete, in denen am 1. Januar 2024 mehr als 45 000 Einwohner gemeldet waren, ist der zuständigen Behörde zur Bewertung vorzulegen. Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt die Ergebnisse der Bewertung bei der Fortschreibung des Wärmeplans. Insbesondere kann sie geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bewertung ergreifen.