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Für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10 000 Einwohner gemeldet waren, kann die planungsverantwortliche Stelle für die Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 22 des Wärmeplanungsgesetzes durchführen.
Im vereinfachten Verfahren kann abgesehen werden von Zudem kann in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.8.2022 B1) oder ein Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint. Von den folgenden Maßgaben der Anlage 2 (gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Wärmeplanungsgesetzes sowie § 23 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes) kann ebenfalls abgesehen werden:
Darstellungen der Treibhausgasemissionen im Wärmeplan nach Anlage 2 Nummer 1 Ziffer 1 des Wärmeplanungsgesetzes,
der Verbrauchsdatenerhebung nach § 15 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes,
Darstellungen von Gebäudetyp und Baualtersklasse im Wärmeplan nach Anlage 2 Nummer 2 Ziffer 5 und 6 des Wärmeplanungsgesetzes,
den Betrachtungszeitpunkten für die Einteilung des beplanten Gebietes in Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes sowie
der Darstellung von Teilgebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial nach § 18 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes.
den Betrachtungszeitpunkten 2030, 2035 und 2040 für das Zielszenario nach Anlage 2 Nummer III des Wärmeplanungsgesetzes,
der Differenzierung nach Endenergiesektoren beim Indikator jährlicher Endenergieverbrauch der gesamten Wärmeversorgung für das Zielszenario nach Anlage 2 Nummer III Ziffer 1 des Wärmeplanungsgesetzes,
der Treibhausgasbilanzierung der gesamten Wärmeversorgung für das Zielszenario nach Anlage 2 Nummer III Ziffer 2 des Wärmeplanungsgesetzes.
Mehrere Gemeinden können sich zu einer gemeinsamen Wärmeplanung zusammenschließen. Der Zusammenschluss kann auch dann erfolgen, wenn die Gemeinden einzeln und/oder gemeinsam die Einwohnerzahl von 10 000 überschreiten.