Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
§ 5 WSBGebV
§ 5 WSBGebVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen