Anlage WSBGebV
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4746 - 4778; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro1Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung§ 3 Buchstabe d FlaggRG i. V. m. §§ 14ff. FlRV1072Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung§ 10 FlaggRG1233Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster§ 11 FlaggRG2724Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG § 5b Absatz 1 FlRV965Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 Bruttoregistertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV1 7226Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT und für mehr als ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV12 2827Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 BRT für höchstens ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV1 0028Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT für höchstens ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV6 2829Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV5910Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV12811Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV25212Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen§§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV § 30 Absatz 3 See-BV25 – 29813Abnahme einer Prüfung§ 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV § 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV39 – 11914Zulassung eines Lehrgangs§ 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV § 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 47 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV1 698 – 5 49415Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV499 – 3 99516Erteilung eines Seeleute-Ausweises§ 62 See-BV14 – 3917Gleichwertigkeitsbescheinigung§ 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG140 – 99818Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen§ 57 Absatz 1 See-BV913 – 4 56919Entzug von Bescheinigungen§ 56 See-BV459 – 3 04620Schiffsvermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969)§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSVnach Zeitaufwand21Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw.)§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSVnach Zeitaufwand22Vermessung nach vereinfachten Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m)§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV121 – 21923Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung§ 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV61 – 21924Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A)§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV, § 8b SeeStrOV499 – 99925Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B)§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV, § 8b SeeStrOV1 299 – 2 79826Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C)§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV, § 8b SeeStrOV2 996 – 6 49327Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D)§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV, § 8b SeeStrOV5 993 – 11 98828Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E)§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV, § 8b SeeStrOV8 990 – 18 98129Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F)§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV, § 8b SeeStrOV14 984 – 29 97030Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen§ 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV38631Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung§ 7 Absatz 1 SchSVnach Zeitaufwand32Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung§ 7 Absatz 1 SchSVnach Zeitaufwand33Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen§ 1 Nummer 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgGnach Zeitaufwand34Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG130 04735Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand36Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG85 69037Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand38Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG68 55239Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand40Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystemen§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand41Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnach Zeitaufwand42Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem§ 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV22343Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG2 57144Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG3 85645Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand§ 132 Absatz 1 BBergG1 520 – 6 01146Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung mehrerer Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang§ 132 Absatz 1 BBergG855 – 1 67447Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45§ 132 Absatz 1 BBergG21748Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung§ 133 Absatz 1 BBergG117 502 – 236 39849Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung§ 133 BBergG12 214 – 25 28750Untersagung von Tätigkeiten§ 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG660 – 1 47651Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG105 288 – 210 96152Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG12 808 – 26 17553Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG1 620 – 2 78554Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG105 288 – 210 96155Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln§ 133 Absatz 3, §§ 69 – 74 BBergG2 416 – 5 13956Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG12 773 – 26 17557Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen§ 2 SeeAnlG260 387 – 573 59258Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage§ 2 SeeAnlG36 593 – 94 45959Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG7 201 – 39 19760Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG11 713 – 16 84461Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG487 569 + (W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5 392 340 62Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG255 984 + (I x Z x 0,02), höchstens 2 196 126 63Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG162 167 – 321 51764Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG32 001 – 77 70665Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 SeeAnlG7 75266Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 SeeAnlG2 30667Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG6 42468Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG99569Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)80870Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG80871Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren§ 14 SeeAnlG22 789 – 69 04172Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten§ 14 Absatz 2 SeeAnlG1 974 – 15 07373Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage§ 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG1 08974Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG11 713 – 21 60275Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG31076Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 2 Absatz 3 SeeAnlG § 36 VwVfG6 488 – 14 75277Freigabe der Beseitigung von Anlagen§ 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG11 713 – 21 60278Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung§ 13 Absatz 4 SeeAnlG43379Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 13 Absatz 5 SeeAnlG12380Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 SeeAnlG854 – 3 69581Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG68782Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG12383Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 14 Absatz 2 SeeAnlG12384Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundliche Untersuchungen dient§ 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG, § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV68785Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG68786Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG12387Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 13 Absatz 5 SeeAnlG12388Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV7 201 – 39 19789Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 3 SeeAnlV § 77 VwVfG § 5 Absatz 4 SeeAnlV11 713 – 16 84490Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 3 SeeAnlV § 36 VwVfG6 488 – 14 75291Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung§ 15 Absatz 4 SeeAnlV43392Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 5 Absatz 2 SeeAnlV31 138 – 63 69293Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten§ 16 Absatz 2 SeeAnlV1 974 – 15 07394Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt§ 16 SeeAnlV8 45295Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken§ 16 SeeAnlV7 75296Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen§ 16 SeeAnlV2 30697Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV§ 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV6 42498Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG80899Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG808100Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren§ 16 SeeAnlV22 789 – 69 041101Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG11 713 – 21 602102Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV11 713 – 21 602103Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV11 713 – 21 602104Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV310105Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 15 Absatz 5 SeeAnlV123106Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes§ 19 ROG15 404 – 34 951107Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 1 WindSeeG164 060 – 345 817108Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 1 WindSeeG36 593 – 94 459109Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG7 201 – 39 197110Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Wind SeeG i. V. m. § 77 VwVfG § 57 Absatz 3 WindSeeG11 713 – 16 844111Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 7 WindSeeG36 593 – 79 166112Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG487 570 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) Insgesamt höchstens 5 192 970 113Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG255 984 + (I x Z x 0,002) insgesamt höchstens 1 697 970 mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 5 Prozent 114Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG31 138 – 63 692115Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 70 Absatz 4 WindSeeG7 234116Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG7 752117Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG2 306118Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG6 424119Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG995120Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG808121Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG808122Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG2 163123Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG8 452124Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG22 789 – 69 041125Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG1 974 – 15 073126Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG11 713 – 21 602127Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG11 713 – 21 602128Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG310129Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 58 Absatz 1 WindSeeG11 713 – 21 602130Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 56 Absatz 4 WindSeeG433131Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 56 Absatz 5 WindSeeG123132Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§§ 35, 36 VwVfG i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG6 488 – 14 752133Ausstellung einer Haftungsbescheinigung§ 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG § 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV118134Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff§ 7 Absatz 2 SeeEigensichV218 – 1 042135Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff§ 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV50 – 999136Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal§ 7 Absatz 2a SeeEigensichV322137Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord (ISSC)§ 8 Absatz 1 SeeEigensichV176138Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC§ 8 Absatz 3 SeeEigensichV123139Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation§ 13 Absatz 2 FlaggRG120140Befreiung von der Meldepflicht§ 10 Absatz 6 SeeEigensichV i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist.395141Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr§ 3 Absatz 2 SeeEigensichV5 103142Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS§ 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS132143Anlassbezogene Sonderbescheinigungen§ 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2149 – 329144Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken§ 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV250145Besichtigungen an Bord für das ISSC§ 8 SeeEigensichV750 – 2 198146Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle§ 19 Absatz 1 SchAusrV4 195 – 14 985147Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle§ 23 Absatz 3 SchAusrV1 998 – 6 993148Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung§ 29 Absatz 5 SchAusrV85,35 – 449149Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung§ 29 Absatz 5 SchAusrV899 – 1 898150Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter§ 29 Absatz 5 SchAusrV1 298 – 2 697151Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH§ 29 Absatz 5 SchAusrV900 – 1 900152Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten§ 29 Absatz 2 und 3 SchAusrV85 – 600153Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle§ 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 SchAusrV200 – 3 000154Befreiung vom Befahrungsverbot§ 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV578155Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe§ 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV446156Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand157Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV137 – 515158Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser§ 18 Absatz 2 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand159Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung§ 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV6 450 – 13 410160Fertigung eines feststellenden Verwaltungsaktsnach Zeitaufwand
Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.
Bei den Gebührennummern 20-22, 24 - 30, 32 - 33 und 145 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben.
Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben.
Bei der Gebührennummer 150 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben.
Bei den Gebührennummern 148 - 151 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden.
Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh
Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung
Euro/kWh Strompreis
davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag
Investitionssumme des Übertragungssystems
geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens 5 Prozent
davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag
Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet)
Stunden Jahreslaufleistung
Jahre Gesamtlaufzeit
Cent pro Kilowattstunde Strompreis
davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag
Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investtitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen
geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA,
davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag
Gebühren und Auslagen
Gebührenbemessung
Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet. Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich „A. Maritime Medizin“ die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet.
Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist.
Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben.
AuslagenDie in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen erhoben.
Befreiung von Gebühren und Auslagen
Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.
Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben.