§ 11 WSF-KostV
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.