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Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
Wehrsoldgrundbetrag,
Kinderzuschlag,
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
Auslandsvergütung,
Entlassungsgeld,
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
Vergütung für besondere Erschwernisse,
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
Auslandsverwendungszuschlag.
Vergütungen,
Vergütungen, die
Vergütungen,
§ 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.