§ 1 WpIVergV
Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden. Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.
§ 18 ist darüber hinaus von übergeordneten Unternehmen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um kein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes handelt.
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Vergütungen, die
durch Tarifvertrag vereinbart sind,
im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind, oder
aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, sowie
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.