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Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Umweltstraftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden oder ihr die Bearbeitung gemäß § 3 Satz 2 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen übertragen worden ist.
Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von sonstigen Straftaten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk
in oder auf schiffbaren Wasserstraßen einschließlich der mit ihnen unmittelbar in Verbindung stehenden Nebenarme, Altarme, Wehrarme, Hafenbecken, Seen und Baggerlöchern oder
auf einer Insel sowie auf Anlagen und Einrichtungen, die zu Wasserstraßen gehören oder der Schiffbarkeit der Wasserstraßen, dem Schiffsverkehr oder dem Umschlag dienen, im Zusammenhang mit der Schifffahrt
begangen werden.
Ausgenommen von Absatz 2 sind
Straftaten nach §§ 2 und 4 der Verordnung über die Bestimmung von Kreispolizeibehörden zu Kriminalhauptstellen,
Straftaten nach dem Achten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Geld- und Wertzeichenfälschung),
Straftaten nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung),
Straftaten der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie Körperverletzung mit Todesfolge,
Straftaten der Computerkriminalität in den Fällen der §§ 202a, 263a, 269, 270, 271, 274 Absatz 1 Nummer 2, 303a, 303b, 348 des Strafgesetzbuches,
Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz,
Straftaten der Schleusung von Ausländern,
Straftaten, die auf ständig mit dem Land verbundenen Schiffen (z.B. Wohnschiffe, Restaurantschiffe oder Museumsschiffe) begangen werden und
sonstige Straftaten, soweit Tatzusammenhänge in Polizeibezirken mehrerer Kreispolizeibehörden erkennbar sind und eine einheitliche Bearbeitung durch eine andere Kreispolizeibehörde geboten ist.
Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Wasserschutzpolizei treffen bei allen anderen Straftaten, für die eine Zuständigkeit des Präsidiums der Wasserschutzpolizei nicht gegeben ist, die keinen Aufschub gestattenden Anordnungen und Maßnahmen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. Die Ermittlungsvorgänge sind danach unverzüglich an die Kreispolizeibehörde abzugeben, zu deren Polizeibezirk der wasserschutzpolizeiliche Tatort gehört.
Die Wasserschutzpolizei ist für die Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit diese in ihrem Polizeibezirk begangen werden und solange sie die Sache nicht an die Verwaltungsbehörde oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat.
Die Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen ist bundesweite Zentralfahndungsstelle der Wasserschutzpolizeien.
für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; die Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu…
Unterstützung der Kreispolizeibehörden bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten sowie bei der Kriminalprävention und dem Opferschutz,
Angelegenheiten des Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrechts und
Zum Bezirk der Wasserschutzpolizei gehören neben den schiffbaren Wasserstraßen gemäß § 3 Absatz 2 des Polizeiorganisationsgesetzes
Die Zuständigkeit der Landes- und Kreisordnungsbehörden bestimmt sich nach den hierüber erlassenen gesetzlichen Vorschriften.
ihr oder einer benachbarten oberen Wasserbehörde die Zuständigkeit gemäß der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268) in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.