§ 6 Abs. 3 Nr. 10 Buchst. e WpI-InhKontrollVVerordnung über Anzeigen nach § 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes
die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
§ 8a Abs. 2 Nr. 4 InhKontrollVVerordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Ministerium oder die Regierungsabteilung nach Nummer 1 auf das Tagesgeschäft des Fonds und das Zielunternehmen ausübt.
Art. 9 Abs. 4 32004L0109RICHTLINIE 2004/109/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
Artikel 9 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen…
§ 16 Abs. 12 InhKontrollVVerordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Den Anzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 und 5 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein…
§ 59a Abs. 1 AWVAußenwirtschaftsverordnung
§ 15 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht dem Vollzug solcher schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte über den Erwerb nicht entgegen, bei denen die…